Diesbezüglich ist im vorliegenden Massnahmeverfahren vorläufig mit dem BHG davon auszugehen, dass Eigentümer von (hochpreisigen) Fahrzeugen der Marken "X" und "Y" gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Vertragswerkstatt warten und instand halten zu lassen, auch wenn sie dafür höhere Preise bezahlen müssen als in einer freien Werkstatt (insoweit zustimmend Entscheid HG BE vom 16.2.2018, a.a.O., E. 12.4.5, wonach die Preissensibilität und damit die Akzeptanz von freien Werkstätten bei Kunden von weniger hochpreisigen Marken [wie sie dort offenbar zu beurteilen waren] deutlich höher sein dürfte als bei Kunden der Marke "Jaguar").