Neben der spezifischen Leistungsfähigkeit der Werkstatt von Bedeutung ist sodann die Frage, in welchem Masse eine freie Werkstatt erwarten kann, dass Eigentümer von Fahrzeugen der Marken "X" und "Y" sie für die Erbringung einer Werkstattleistung in Betracht ziehen. Der BGH hat dazu mit überzeugender Begründung festgehalten, dass auch eher emotional bedingte Befindlichkeiten der Kundschaft die Wettbewerbschancen eines Unternehmens beeinflussen können und daher bei der Beantwortung der Frage mitzuberücksichtigen sind, ob eine freie Werkstatt, die Arbeiten an Fahrzeugen der Marken "Jaguar" und "Land Rover" durchführen will, eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit hat, diese Tätigkeit auch