Voraussetzung dafür ist zunächst die Fähigkeit zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung, d.h. die spezifische Leistungsfähigkeit der Werkstatt. Dass diese bei der Klägerin vorhanden ist, hat sie mit dem Umstand, dass sie die ihr von der Beklagten auferlegten Service-Standards und Leistungsparameter gemäss den After-Sales-Leistungsbewertungen der Beklagten stets erfüllte und in entsprechenden Service-Rankings jeweils Spitzenplätze belegte (vgl. amtl.Bel. 1 S. 34 f.; kläg.Bel. 1 f. und 46-48 betreffend den Zeitraum 2016 bis Mitte 2018), nachgewiesen. Die Beklagte stellt dies denn auch nicht in Abrede (vgl. amtl.Bel. 11 S. 76).