11 S. 33 ff.), verhält, braucht im vorliegenden Massnahmeverfahren ebenfalls nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der BGH hat diesbezüglich mit überzeugender Begründung festgehalten, dass zur Beurteilung dieser wirtschaftlich sinnvollen Möglichkeit nicht nur danach bzw. nach allfälligen höheren Preisen, längeren Lieferfristen und erschwertem Zugang, sondern auch und insbesondere danach zu fragen ist, ob die Klägerin auch als freie Werkstatt die realistische Erwartung haben kann, eine auskömmliche Anzahl entsprechender Aufträge zu erhalten. Voraussetzung dafür ist zunächst die Fähigkeit zur ordnungsgemässen Auftragserfüllung, d.h. die spezifische Leistungsfähigkeit der Werkstatt.