Hier genügt die Feststellung, dass die Darstellung der Klägerin, sie könne bei einer Verweigerung des Abschlusses neuer Serviceverträge bzw. beim Verlust des Status als autorisierter Servicepartner keine Garantie- und Freeservice-Arbeiten mehr ausführen, richtig und ihre Darstellung, diesfalls erhebliche Umsatzeinbussen und den Verlust der betreffenden Kunden zu erleiden, da diese zu einer Vertragswerkstatt abwandern würden, gut nachvollziehbar ist. Der Vorschlag der Beklagten, die Klägerin könne die Kundenbeziehung während der Garantie- und Freeservice-Dauer dadurch bewahren, dass sie die Kundenfahrzeuge für Garantie- und Freeservice-Arbeiten im Namen und Auftrag des Kunden zu einem