gegenüberstehen (so im Übrigen schon das Handelsgericht des Kantons Aargau in seinem Massnahmeentscheid vom 14.4.2000, in RPW 2000/3 S. 478 ff., E. 5b/aa). Schliesslich erscheint der vom BGH in seiner Rechtsprechung verfolgte Ansatz, wonach der Hersteller bzw. Importeur hinsichtlich des Zugangs zu Instandstellungs- und Wartungsdienstleistungen für seine Marken – nur, aber immerhin dann – marktbeherrschend und der vorgelagerte Ressourcenmarkt markenspezifisch abzugrenzen ist, wenn freie Werkstätten, die Arbeiten an Personenwagen einer bestimmten Marke durchführen wollen, keine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeiten haben, diese Tätigkeit auch ohne den Status einer Vertragswerkstatt des