(…) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Anspruch auch gegenüber einem nicht-marktbeherrschenden, aber relativ marktmächtigen Unternehmen bestehen könnte (vgl. § 20 Abs. 1 GWB), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, weshalb sich hier eine Auseinander-setzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BGH (vgl. KZR 41/14 vom 26.1.2016 Rz 27 ff.; KZR 48/15 vom 23.1.2018 Rz 31 ff.) und dem Einwand der Beklagten, das deutsche Konzept der relativen Marktmacht sei dem Schweizer Kartellrecht fremd (vgl. amtl.Bel. 1 S. 51 ff.; amtl.Bel. 11 S. 54 ff.), erübrigt. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten was folgt: