Die gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich vorliegend die Klägerin hauptsächlich beruft (Art. 7 KG) und welche der BGH seinen Urteilen hauptsächlich zu Grunde legte (§ 19 des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen [GWB]), sind inhaltlich und in ihrer Funktion vergleichbar. (…) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein Anspruch auch gegenüber einem nicht-marktbeherrschenden, aber relativ marktmächtigen Unternehmen bestehen könnte (vgl. § 20 Abs. 1 GWB), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, weshalb sich hier eine Auseinander-setzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BGH (vgl. KZR 41/14 vom 26.1.2016 Rz 27 ff.;