Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei den erwähnten Präjudizien um deutsche Urteile handelt, dass die erwähnte Verlautbarung des Sekretariats der WEKO lediglich eine provisorische Abgrenzung beinhaltet und dass beide das Gericht nicht binden (vgl. dazu BGE 129 II 18 E. 5.2.1, wonach auch Bekanntmachungen der WEKO die Gerichte nicht binden). Immerhin handelt es sich bei den Urteilen des BGH um (in der Schweiz soweit ersichtlich nicht vorhandene) höchstrichterliche Rechtsprechung zur hier relevanten Frage der Bestimmung des sachlich relevanten Markts im Kfz-After-Sales-Bereich. Die gesetzlichen Grundlagen, auf welche sich vorliegend die Klägerin hauptsächlich beruft (Art.