ZH vom 17.12.2014 und vom 6.3.2015) oder dass die Aussichten der Klägerin, den relevanten Markt in ihrem Sinne definieren zu können, erheblich getrübt seien (vgl. oben E. 7.5.3, Entscheid HG BE vom 26.3.2018). Dabei wird nicht verkannt, dass es sich bei den erwähnten Präjudizien um deutsche Urteile handelt, dass die erwähnte Verlautbarung des Sekretariats der WEKO lediglich eine provisorische Abgrenzung beinhaltet und dass beide das Gericht nicht binden (vgl. dazu BGE 129 II 18 E. 5.2.1, wonach auch Bekanntmachungen der WEKO die Gerichte nicht binden).