7.6. Die Frage nach dem relevanten Markt ist im vorliegenden Massnahmeverfahren nicht definitiv zu klären. Vor dem Hintergrund der Urteile des BGH vom 26. Januar 2016 und vom 23. Januar 2018 sowie der provisorischen Abgrenzung des Sekretariats der WEKO gemäss Schlussbericht vom 1. Mai 2018 kann indes nicht mehr gesagt werden, dass insgesamt mehr für die Annahme eines markenübergreifenden Systemmarkts oder eines markenübergreifenden vorgelagerten Markts spreche (vgl. oben E. 7.5.1, Entscheide HG