Vertragswerkstätten der Marken "Jaguar" und "Land Rover" also aussichtsreich in Konkurrenz treten könne (Rz 26). In der Folge wiederholte der BGH, dass sich die für einen Nutzfahrzeugmarkt vorgenommene Bewertung nicht ohne weiteres auf die Werkstattleistungen an (hochpreisigen) Personenwagen betreffenden Verhältnisse übertragen liessen (Rz 27), und dass es nicht fern liege, dass zwischen Werkstattleistungen für Nutzfahrzeuge und solchen für (hochpreisige) Personenwagen hinsichtlich der Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer auf dem Endkundenmarkt Unterschiede bestünden (Rz 28). 7.5.5.