anderen Vertragswerkstätten beziehen, wobei schlechtere Konditionen wie höhere Preise und längere Lieferfristen nicht zur wirtschaftlichen Sinnlosigkeit der von ihr beabsichtigten Werkstattleistungen an Fahrzeugen der besagten Marken führe, und die Klägerin habe nicht dargelegt, dass sie nur als Vertragswerkstatt über die notwendigen technischen Informationen etc. verfügen könne oder ihr der Zugang diesen Informationen übermässig er-schwert sei (vgl. Rz 25), hielt der BGH was folgt entgegen: Eine wirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit, als freie Werkstatt Arbeiten an Fahrzeugen der Marken "Jaguar" und "Land Rover" auszuführen, habe die Klägerin nur dann, wenn sie die realistische Erwartung