die Zulassung zu Vertragswerkstätten anderer Marken oder die Möglichkeit, als freie Werkstatt tätig werden zu können, seien nach dem zugrunde zu legenden Bedarfsmarktkonzept nicht geeignet, den Bedarf der auf dem Reparatur- und Wartungsmarkt für Fahrzeuge einer bestimmten Marke tätigen Unternehmen anderweitig zu decken (Rz 23). Den Erwägungen der Vorinstanz, die Klägerin könne auch als Werkstatt ohne Status als Vertragswerkstatt – mit Ausnahme von Garantie- und Kulanzleistungen sowie Leistungen im Rahmen von Rückrufaktionen – Dienstleistungen auch an "Jaguar"- und "Land Rover"- Fahrzeugen vornehmen, die benötigten (Original-)Ersatzteile könne sie zwar nicht von der Beklagten, aber von