Die Vorinstanz habe zwar richtig erkannt, dass sich eine marktbeherrschende Stellung des Importeurs nicht schon daraus ergebe, dass er auf dem vorgelagerten Markt tätig sei, auf dem sich die Werkstätten als Nachfrager und die Hersteller von Kraftfahrzeugen und andere Unternehmen als Anbieter von Ressourcen für die Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Kraftfahrzeugen gegenüberstünden. Die Vorinstanz habe jedoch keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die es erlauben würden, die im MAN-Entscheid vorgenommene markenübergreifende Abgrenzung des vorgelagerten Markts zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen bei Nutzfahrzeugen ohne weiteres auf