In seinen Erwägungen hielt der BGH zusammengefasst was folgt fest: Die Vorinstanz (11. Kartellsenat des OLG Frankfurt a.M.) habe eine marktbeherrschende Stellung der beklagten Importeurin von Fahrzeugen der Marken "Jaguar" und "Land Rover" in Deutschland, aus dem sich ein Anspruch der klägerischen Autowerkstatt – welche aufgrund eines per 1.10.2003 geschlossenen Vertrags die Stellung eines autorisierten Servicebetriebs hatte und bis 2009 als Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marken "Jaguar" und "Land Rover" war und deren Servicevertrag von der Importeurin am 23. Mai 2011 auf den 31. Mai 2013 gekündigt wurde (vgl. Rz 1 f.) – auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrags ergeben könnte, nicht