O., E. 7.2.3). Der relevante Markt sei der markenübergreifende Fahrzeug-Reparaturmarkt an sich und nicht bloss der markenbezogene (Entscheid HG ZH vom 6.3.2015, a.a.O., E. 4.3). 7.5.2. Die Annahme des Handelsgerichts Zürich, der BGH würde bei Personenwagen analog entscheiden wie im Präjudiz betreffend Nutzfahrzeuge der Marke "MAN", hat sich nicht bzw. zumindest nicht vollumfänglich bestätigt. Seinem Urteil KZR 41/14 betreffend Personenwagen der Marke "Jaguar" vom 26. Januar 2016 stellte der BGH folgende Leitsätze voran: