Das Handelsgericht des Kantons Zürich kam in den erwähnten Entscheiden zum Schluss, sowohl das Systemmarktkonzept als auch die Lösung des BGH führten zu einer markenübergreifenden Marktdefinition. Dem Konzept der Markenbezogenheit komme aus der Sicht des betroffenen Serviceunternehmens zwar eine verständliche Attraktion zu, doch habe das Gericht alle Interessen in seine Würdigung miteinzubeziehen. Marken hätten eine mehr oder weniger grosse Marktgeltung, aber würden den Markt nicht bilden. Insgesamt spreche mehr für die Annahme eines markenübergreifenden Systemmarkts oder eines markenübergreifenden vorgelagerten Markts (Entscheid HG ZH vom 17.12.2014, a.a.O., E. 7.2.3).