Dieser vorgelagerte Markt ist markenübergreifend abzugrenzen". Das Handelsgericht des Kantons Zürich erwog dazu, auch wenn es in diesem Präjudiz um Nutzfahrzeuge der Marke "MAN" gehe, dürfe füglich angenommen werden, der BGH würde auch bei Personenwagen analog entscheiden (Entscheid HG ZH vom 17.12.2014, a.a.O., E. 7.2.3). Das Handelsgericht des Kantons Zürich kam in den erwähnten Entscheiden zum Schluss, sowohl das Systemmarktkonzept als auch die Lösung des BGH führten zu einer markenübergreifenden Marktdefinition.