dessen Urteil KZR 6/09 vom 30. März 2011 betreffend Nutzfahrzeuge der Marke "MAN". Gemäss dieser Praxis wird zwar für das Verhältnis zwischen Hersteller bzw. Importeur und Werkstattbetrieb ein eigener Markt angenommen, jedoch nicht markenbezogen. Der BGH stellte dem besagten Urteil folgende Leitsätze voran: "Die Zulassung einer freien Werkstatt zum Vertragswerkstattnetz eines Herstellers von Nutzfahrzeugen betrifft einen dem Endkundenmarkt zur Erbringung von Instandsetzungs- und Wartungsdienstleistungen für Nutzfahrzeuge vorgelagerten Markt.