, in: sic! 2001, S. 593 ff.), wonach, wie dies (auch) vorliegend die Beklagte eventualiter geltend macht, entscheidend sei, ob ein funktionierender Interbrand-Wettbewerb bestehe, der den Hersteller bzw. Importeur im Vertikalbereich zur Effizienzsteigerung und/oder zur Senkung von Transaktionskosten zwinge, und wonach den Händlern bzw. den Servicebetrieben bloss eine Mittlerposition zukomme, Marktgegenseite aber alleine der Endverbraucher sei (ausführlich dazu Entscheid HG ZH vom 17.12.2014, a.a.O., E. 7.2.2). Drittens schliesslich die Praxis des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) gemäss dessen Urteil KZR 6/09 vom 30. März 2011 betreffend Nutzfahrzeuge der Marke "MAN".