O., E. 7.2.1). Zweitens das Konzept "Marke als Markt", auf welches sich (auch) vorliegend die Klägerin mit dem Verweis auf das selektive Vertriebssystem der Beklagten beruft. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verwies dazu indes auf die Auffassung von Dietrich/Sauer (Ist die Marke ein Markt?, in: sic!