Die Klägerin könne Originalersatzteile, technische Informationen und Ausrüstungen auch ohne Serviceverträge von Dritten zu vergleichbaren Konditionen beziehen. Auch der Umstand, dass Garantie- und Freeservice-Arbeiten durch das autorisierte Servicehändlernetz ausgeführt würden, stelle kein Hindernis für eine Tätigkeit als unabhängige Werkstatt dar (ausführlich amtl.Bel. 11 S. 38-45). 7.5. 7.5.1. Die Vorbringen der Parteien entsprechen im Wesentlichen denjenigen, mit denen sich das Handelsgericht des Kantons Bern in seinem bereits oben erwähnten Massnahmeentscheid vom 26. März 2018 befasste (vgl. HG BE, a.a.O., E. 12.4.1 f.).