Entsprechend habe das Handelsgericht des Kantons Zürich in einem gleich gelagerten Fall einen markenübergreifen-den Fahrzeug-Reparaturmarkt abgegrenzt. Selbst wenn man der Auffassung, dass ein Systemmarkt für Personenwagen und After-Sales-Services vorliege, nicht folgen würde, wäre kein separater After-Sales-Services-Markt für Fahrzeuge der Marken "X" und "Y" abzugrenzen, sondern ein After-Sales-Services-Markt für alle Marken. Der entscheidende Faktor im Wettbewerb um Kunden sei der Interbrand-Wettbewerb, da der After-Sales-Services-Bereich für den Erfolg im Neuwagengeschäft zwischen den Marken entscheidend sei.