Fahrzeugmarken mit hohen erwarteten Wartungskosten hätten gegenüber Fahrzeugmarken mit niedrigen Wartungskosten einen Wettbewerbsnachteil. Dies habe zur Folge, dass sich antikompetitive Verhaltensweisen im After-Sales-Bereich negativ auf die Neuwagenkäufe auswirken würden und somit auf den Importeur im After-Sales-Bereich eine disziplinierende Wirkung hätten. Entsprechend habe das Handelsgericht des Kantons Zürich in einem gleich gelagerten Fall einen markenübergreifen-den Fahrzeug-Reparaturmarkt abgegrenzt.