1 S. 41-45). Die Beklagte macht geltend, es liege ein einziger Systemmarkt für Personenwagen und After-Sales-Services vor, der sowohl den Verkauf von Neufahrzeugen als auch After-Sales-Services erfasse. Die zukünftigen Wartungskosten spielten beim Neuwagenkauf eine entscheidende Rolle und würden vom Kunden beim Kauf in Betracht gezogen. Fahrzeugmarken mit hohen erwarteten Wartungskosten hätten gegenüber Fahrzeugmarken mit niedrigen Wartungskosten einen Wettbewerbsnachteil.