Halter von Fahrzeugen der besagten Marken würden diese in aller Regel zu zugelassenen, offiziellen Werkstätten bringen, welche diesen Status aufgrund der Service-Verträge mit der Beklagten innehätten. Für Garantiearbeiten komme zudem nicht einmal theoretisch ein anderer Anbieter in Betracht. Somit liege erstens im Unterschied zum Verkauf der Fahrzeuge ein separater After-Sales-Markt für Instandsetzungs-, Wartungs- und Garantiedienstleistungen für Fahrzeuge der von der Beklagten importierten Marken vor und sei zweitens ein separater Markt für den Vertrieb von Ersatzteilen der Fahrzeuge dieser Marken abzugrenzen (ausführlich amtl.Bel. 1 S. 41-45).