Die Klägerin macht geltend, relevant sei vorliegend der After-Sales-Markt (Instandsetzungs- und Wartungsdienstleitungen, inkl. Garantiearbeiten, sowie Vertrieb von Ersatzteilen) für Fahrzeuge der von der Beklagten importierten Marken "X" und "Y" in der Schweiz. Für eine Werkstatt der besagten Marken sei die Beklagte als exklusive Generalimporteurin im Bereich After-Sales die einzige in Frage kommende Anbieterin von Waren (Originalersatzteile) sowie Dienstleistungen (Bereitstellung von Geräten und technischen Informationen zur Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge) und schliesslich sei nur die Beklagte zur Abwicklung von Garantiearbeiten (in Kooperation mit dem Werk) berechtigt.