BGE 139 I 72 E. 9.3.1). 7.4. Die Klägerin macht geltend, relevant sei vorliegend der After-Sales-Markt (Instandsetzungs- und Wartungsdienstleitungen, inkl. Garantiearbeiten, sowie Vertrieb von Ersatzteilen) für Fahrzeuge der von der Beklagten importierten Marken "X" und "Y" in der Schweiz.