Der sachlich relevante Markt umfasst nach üblicher Definition alle Waren oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite hinsichtlich ihrer Eigenschaft (z.B. Qualität, Preis) oder ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als substituierbar angesehen werden; bestehen für die Marktgegenseite keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten, liegt die Annahme einer Marktbeherrschung nahe (Ducrey, in: Marbach/Ducrey/Wild [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2017, Rz 1457 und 1621; BGE 139 I 72 E. 9.3.1).