, Bern 2012, Art. 261 ZPO N 14 ff. und N 40). Die Klägerin stützt den eingeklagten Anspruch auf Abschluss von neuen Serviceverträgen auf Art. 7 KG, mithin auf den geltend gemachten Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte (amtl.Bel. 1 S. 39 ff.). 7.2. Marktbeherrschende Unternehmen verhalten sich unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ihrer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benachteiligen (Art. 7 Abs. 1 KG). Als solche Verhaltensweise fällt insbesondere die Verweigerung von Geschäftsbeziehungen (z.B. die Liefer- oder Bezugssperre) in Betracht (Art. 7 Abs. 2 lit.