Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren des Gesuchstellers unbegründet oder wenig aussichtsreich ist. Das Erstellen der Hauptsachenprognose in rechtlicher Hinsicht erfolgt summarisch auf Grundlage des glaubhaft gemachten Sachverhalts. Was als Verletzung gilt, ist nach dem materiellen Recht zu beantworten. Wenn sich die Gegenpartei anspruchskonform verhält und auch keine gegenteiligen Absichten bekundet, so fehlt der gesuchstellenden Partei das erforderliche Rechtschutzinteresse für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (ausführlich Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 20-22; Güngerich, Berner Komm., Bern 2012, Art. 261