Da die klägerische Beilagen 55, 83a, 83b und 86 für den Ausgang des Massnahmeverfahrens unerheblich sind (vgl. E. 7.7 nachstehend), erübrigte sich ein Entscheid betreffend Massnahmen nach Art. 156 ZPO. Aus den Erwägungen des vorliegenden Entscheids ist sodann ersichtlich, dass nach Aktenschluss erfolgte neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel unberücksichtigt blieben (vgl. oben E. 4.5 f.; amtl.Bel. 25 S. 2 f. und 6 ff.). 7. 7.1. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt, wenn das Hauptbegehren des Gesuchstellers unbegründet oder wenig aussichtsreich ist.