Im Verfahren über den Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht keine Pflicht des Zivilgerichts, Fragen nach der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung der Wettbewerbskommission (WEKO) zur Begutachtung vorzulegen. Das Gericht hat im Massnahmeverfahren die summarische Beurteilung selbst vorzunehmen (Jacobs/Giger, a.a.O., Art. 15 KG N 9). Da die klägerische Beilagen 55, 83a, 83b und 86 für den Ausgang des Massnahmeverfahrens unerheblich sind (vgl. E. 7.7 nachstehend), erübrigte sich ein Entscheid betreffend Massnahmen nach Art.