261 ZPO N 77). 6.3. Grundsätzlich ist der Beweis bzw. die Glaubhaftmachung durch sofort vorlegbare Urkunden zu erbringen. Andere Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel sind zulässig, sofern sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, wenn es der Verfahrenszweck erfordert oder wenn das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 ZPO; ausführlich Sprecher, a.a.O., Art. 261 ZPO N 60 ff.). Im Verfahren über den Erlass vorsorglicher Massnahmen besteht keine Pflicht des Zivilgerichts, Fragen nach der Zulässigkeit einer Wettbewerbsbeschränkung der Wettbewerbskommission (WEKO) zur Begutachtung vorzulegen.