261 Abs. 1 ZPO). Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere a) ein Verbot, b) eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands, c) eine Anweisung an eine Registerbehörde oder an eine dritte Person, d) eine Sachleistung oder e) die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 262 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen sollen für die Zeit bis zum Ergehen des Hauptsacheentscheids einen einstweiligen Zustand schaffen.