ihren damaligen Sitz Zürich). 5.9. Nach dem Gesagten besteht keine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, welche die vorliegende Streitsache mitumfasst. Damit bleibt es bei der Anwendbarkeit von Art. 13 lit. a ZPO i.V.m. Art. 36 ZPO. Die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Luzern am Sitz der Klägerin und damit am Erfolgsort (vgl. amtl.Bel. 1 S. 11 f.) ist gegeben. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten erweist sich somit als unbegründet. Auf das Massnahmegesuch ist einzutreten. 5.10. Die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters für das Massnahmeverfahren ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO sowie §§ 15 lit. a und 18a Abs. 1 lit.