5.8. Im Zusammenhang mit der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist sodann ergänzend und abschliessend festzuhalten, dass die Klägerin beim Abschluss der unbefristeten Serviceverträge vom 1. Januar 2005 bzw. mit der Annahme der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel in guten Treuen nicht davon ausgehen musste, dass diese Klausel bzw. der damals vereinbarte Gerichtsstand auch für den Fall gelten sollte, dass sie nach erfolgter Kündigung bzw. Beendigung dieser Verträge auf Abschluss von neuen zu klagen haben würde – schon gar nicht an einem Ort, an dem keine der Parteien mehr ihren Sitz hat (die Beklagte stipulierte in der Klausel nicht etwa ihren jeweiligen Sitz als Gerichtsstand, sondern