Streitgegenstand ist ausschliesslich der klageweise geltend gemachte kartellrechtliche Anspruch auf den Abschluss neuer Verträge. Dieser Streitgegenstand ist trotz dem zeitlichen Konnex von den bisherigen Verträgen unabhängig. Inhalt der Klage ist der Zwang zum Abschluss neuer Verträge bzw. auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten. Dies ist so oder anders, d.h. unbesehen der Frage, ob kartellrechtliche Streitigkeiten nach dem Vertrauensprinzip überhaupt unter die Gerichtsstandsklausel fallen, nicht mehr unter "Streitigkeit, Auseinandersetzung oder Anspruch, die aus oder in Verbindung mit diesem Servicevertrag entstehen" (vgl. oben E. 5.3) zu subsumieren.