Ob dies auch für kartellrechtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu gelten hat, erscheint zumindest fraglich. Wenn dies grundsätzlich zu bejahen wäre, wäre festzuhalten, dass vorliegend nicht kartellrechtliche (Ausgleichs-) Ansprüche aus der Verletzung der bisherigen Verträge zur Diskussion stehen, nicht kartellrechtliche (Feststellungs- oder Abwehr-) Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen und schliesslich auch nicht Fragen nach der kartellrechtlichen Gültigkeit oder Ungültigkeit der besagten Verträge und/oder deren Kündigung. Streitgegenstand ist ausschliesslich der klageweise geltend gemachte kartellrechtliche Anspruch auf den Abschluss neuer Verträge.