Nach dem Wortlaut der eigentlichen Gerichtsstandsklausel sind kartellrechtliche Ansprüche bzw. generell Ansprüche aus unerlaubter Handlung von ihr nicht erfasst. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Streitbeilegungs-klausel sowie nach den allgemeinen Grundsätzen können indes konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung als von der Klausel erfasst gelten, soweit ein solcher Anspruch zugleich auch eine Vertragsverletzung darstellt oder im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vertrags steht. Ob dies auch für kartellrechtliche Ansprüche aus unerlaubter Handlung zu gelten hat, erscheint zumindest fraglich.