vgl. dazu auch die Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs [BGH] KZR 41/14 vom 26.1.2016 Rz 46 und KZR 48/15 vom 23.1.2018 Rz 52). 5.7. Zusammengefasst ergibt sich somit was folgt: Bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist wesentlich darauf abzustellen, welcher Sinn und Zweck der hier zur Diskussion stehenden, unbestrittenermassen von der Beklagten verfassten Klausel vernünftigerweise und nach guten Treuen beizumessen ist (vgl. BGE 122 III 439 E. 3c). Nach dem Wortlaut der eigentlichen Gerichtsstandsklausel sind kartellrechtliche Ansprüche bzw. generell Ansprüche aus unerlaubter Handlung von ihr nicht erfasst.