Der Konnex zwischen dem geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch auf Abschluss neuer Verträge und den auslaufenden (bzw. mittlerweile ausgelaufenen) Verträgen ist bloss zeitlicher Natur. Darüber hinaus besteht, wie dies das Handelsgericht des Kantons Bern im von ihm zu beurteilenden, mit dem vorliegenden weitgehend identischen Fall mit überzeugender Begründung festgehalten hat, kein ausreichender sachlicher Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch auf Abschluss neuer Verträge und der Vertragshistorie (vgl. HG BE, a.a.O., E. 3.4.5; vgl. dazu auch die Urteile des deutschen Bundesgerichtshofs [BGH]