Dieser Streitgegenstand ist von der bisherigen Geschäftsbeziehung unabhängig. Daran ändern auch die oben erwähnten Tatsachen nichts, dass es ohne Kündigung der bisherigen Verträge keinen Anlass zur Klage auf den Abschluss neuer gegeben hätte, dass die neuen Verträge zeitlich im Anschluss an die gekündigten Verträge Geltung erlangen sollen und dass die neuen Verträge inhaltlich im Wesentlichen denjenigen der bisherigen entsprechen sollen. Der Konnex zwischen dem geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch auf Abschluss neuer Verträge und den auslaufenden (bzw. mittlerweile ausgelaufenen) Verträgen ist bloss zeitlicher Natur.