Thema ist nur, ob der Klägerin gestützt auf das Kartellgesetz allenfalls ein Anspruch auf Abschluss neuer Serviceverträge zusteht und ob ein Grund besteht, diesen Anspruch vorsorglich zu schützen. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von jenen Fällen, welche die Beklagte und das Obergerichtspräsidium Obwalden in diesem Zusammenhang erwähnen (vgl. OGP OW, a.a.O., E. 1.4.4.3 f.), namentlich von jenem, der dem Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 14. April 2000 zu Grunde lag (RPW 2000/3 S. 478 ff., vgl. dort S. 480: