Im Hauptverfahren zu entscheiden wird denn auch nicht etwa die Frage sein, ob der Umstand, dass die Verträge gekündigt (bzw. nur befristet um ein Jahr verlängert) wurden, eine unerlaubte Handlung im Sinne einer Wettbewerbsbehinderung darstellt, sondern ausschliesslich die Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf den Abschluss neuer Verträge besteht. Wie dargelegt (oben E. 5.1), wird der Streitgegenstand des Summarverfahrens durch das Rechtsbegehren und dessen Begründung fixiert. Thema ist nur, ob der Klägerin gestützt auf das Kartellgesetz allenfalls ein Anspruch auf Abschluss neuer Serviceverträge zusteht und ob ein Grund besteht, diesen Anspruch vorsorglich zu schützen.