Die Vertragskündigungen blieben seitens der Klägerin unangefochten. Die Klägerin macht weder vertragliche noch deliktische Ansprüche aus den gekündigten Verträgen geltend, weder Ansprüche, die sich aus der Abwicklung der bestehenden Verträge ergeben, noch solche im Zusammenhang mit deren Kündigung. Im Hauptverfahren zu entscheiden wird denn auch nicht etwa die Frage sein, ob der Umstand, dass die Verträge gekündigt (bzw. nur befristet um ein Jahr verlängert) wurden, eine unerlaubte Handlung im Sinne einer Wettbewerbsbehinderung darstellt, sondern ausschliesslich die Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf den Abschluss neuer Verträge besteht.