5 und 6 Ziff. 6.1) per 28. Februar 2018 ordentlich gekündigt wurden und die Parteien im Dezember 2017 übereinkamen, dass die Klägerin die Kundendienstaktivitäten für die beiden Marken für einen befristeten Zeitraum vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 weiterführen konnte, wobei in dieser Zusammenarbeit die einschlägigen bisherigen Service- und Kundendienstbestimmungen der Beklagten galten (kläg.Bel. 12). Die Vertragskündigungen blieben seitens der Klägerin unangefochten.