Richtig ist auch, dass die neuen Verträge gemäss Klageantrag direkt im Anschluss an die gekündigten (hier einvernehmlich um ein Jahr erstreckten) Verträge Geltung erlangen sollen. Richtig ist weiter, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die darauf hinweisen würden, dass sich der Inhalt der beantragten neuen Verträge "gänzlich" von jenem der Serviceverträge vom 1. Januar 2005 unterscheiden würde (so OGP OW, a.a.O., E. 1.4.4.4). Fest steht und entscheidend ins Gewicht fällt indes, dass die beiden Serviceverträge vom 1. Januar 2005 von der Beklagten am 2. Februar 2016 unter Einhaltung der vereinbarten zwei-jährigen Kündigungsfrist (kläg.Bel. 5 und 6 Ziff.