O., E. 1.4.4.4). Zuzustimmen ist der Beklagten und dem Obergerichtspräsidium Obwalden, dass das bisherige Vertragsverhältnis die "tatsächliche Grundlage" für den Antrag der Klägerin auf Abschluss von neuen Serviceverträgen bildet, da es ohne die Kündigung durch die Beklagte keinen Anlass gegeben hätte, die Nichtweiterführung der bisherigen Vertragsbeziehung zu beanstanden. Richtig ist auch, dass die neuen Verträge gemäss Klageantrag direkt im Anschluss an die gekündigten (hier einvernehmlich um ein Jahr erstreckten) Verträge Geltung erlangen sollen.